|
1839/40
= 212 Schüler = 1337 Einwohner
1860/61 = 244 Schüler = 1457 Einwohner
1871/71 = 291 Schüler = 1516 Einwohner
1874/75 = 316 Schüler = 1590 Einwohner
1884/85 = 330 Schüler = 1756 Einwohner
1890/91 = 353 Schüler = 1914 Einwohner
1895/96 = 367 Schüler = 2169 Einwohner
01.01.2005
= 163 Schüler = 2909 Einwohner |
Anmerkung:
Es wurden nur Schüler gezählt, die in dem gleichen
Einzugsbereich zu Hause sind wie die Schüler von 1839 bis
1896 - nur der Ort Köstritz. Weiter wurden nur die
Altersstufen von 6 - 14 Jahren einbezogen; das entspricht
etwa den Jahrgängen des 19. Jahrhunderts. Die für 2005
genannte Schülerzahl berücksichtigt auch Schüler der
Altersgruppen, die in Köstritz wohnen, aber anderswo die
Schule besuchen.
Umliegende Ortschaften wurden nicht einbezogen, da sie im
19. Jh. eigene Schulen betrieben.
Es ist unschwer zu erkennen, dass sich die Schülerzahl 2005
in etwa halbiert hat im Vergleich zum 19. Jahrhundert. Das
Ergebnis wird noch ungünstiger, wenn man bedenkt, dass erst
gegen Ende des 19.Jh. Schüler mehr als 6 Jahre die Schule
besuchten.
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Anweisung
zur Einhaltung von Rechtsvorschriften |
"Nachdem neuerdings die Wahrnehmung gemacht worden ist, daß
in den Fabriken hiesiger Stadt Kinder aus verschiedenen
Ortschaften des hiesigen Bezirkes, welche das 12. Lebensjahr
zurückgelegt haben, beschäftigt werden, so ergeht an die
Schulvorstände hiesiger Diözes andurch die Veranlassung,
darüber zu wachen, daß künftig hinsichtlich der Beschäftigung
jugendlicher Arbeiter in Fabriken den Bestimmungen der
Bundesgewerbeordnung vom 21. Juni 1869 (Bundesgesetzblatt Seite
274) und des Volksschulgesetzes vom 4. November 1870
(Gesetzessammlung Band XVI, Seite 251) pünktlich nachgegangen
werde.
Die für Kinder unter 12 Jahren etwa bereits ausgestellten
Arbeitsbücher sind sofort von den betreffenden
Gemeindevorständen, welche die Bücher ausgestellt haben, wieder
zurückzuziehen."
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Stundenplan
Winterhalbjahr 1887/88
<<< zurück Seite 1800-1900 |
Zeit |
Montag |
Dienstag |
Mittwoch |
Donnerstag |
Freitag |
Sonnabends |
8-9 |
Katechismus |
bibl.
Geschichte |
Raumlehre
Kopfrechnen |
Katechismus |
Bibl.
Geschichte |
Perikope
Kirchenlied |
9-10 |
Rechnen |
Lesen/Sprachlehre |
Aufsatz |
Rechnen |
Lesen/Sprachlehre |
Lesen
Vortrag |
10-11 |
Diktat |
Naturgeschichte
Naturlehre |
Singen |
Diktat |
Zeichnen |
Singen |
11-12 |
Geschichte |
Schönschreiben |
Anschauungsu.
Rechnen |
Erdkunde |
Anschauungsu.
Heimatkunde |
Anschauungsu.
Lesen/Schreiben |
|
PAUSE |
|
|
|
|
|
1-2 |
Bibl.
Geschichte |
bibl.
Geschichte Rechnen |
weibliche
Handarbeiten |
Bibl.
Geschichte |
bibl.
Geschichte Rechnen |
weibliche
Handarbeiten |
2-3 |
Lesen/Schreiben |
Lesen/Schreiben |
Handarbeiten |
Lesen/Schreiben |
Lesen/Schreiben |
Handarbeiten |
3-4 |
Rechnen
Singen |
|
|
Rechnen
Schönschreiben |
|
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Schulordnung
von 1838 - AUSZÜGE
|
o
§1
Diejenigen Knaben und Mädchen, welche zu Ostern eines
laufenden Jahres das sechste Lebensjahr entweder schon
erreicht haben, oder in den nächsten 6 Monaten erreichen,
sind von diesem Zeitpunkt an als schulpflichtig anzusehen.
§5 Der
Schulunterricht dauert bis zur Confirmation des Kindes,
welche bei Knaben nach zurückgelegtem l4ten, und bei
Mädchen nach zurückgelegtem l3ten, Lebensjahre erfolgt,
wenn die erforderliche Tüchtigkeit erworben worden ist.
Bei. den Knaben können 3 Monate von dem Gesetzlichen Alter
erlassen werden, sobald vorzügliche Reife nach dem Urteil
des Ortspfarrers und des Schullehrers stattfindet; bei
Mädchen dagegen in diesem Falle nur einen Monat.
§7 Bei
willkürlichen und nicht auf genügenden
Entschuldigungsursachen beruhenden Versäumnissen werden die
Eltern, oder die Stellvertreter derselben, nach zweimaliger
fruchtloser Ermahnung des Ortspfarrers vor dem
Schulvorstande, für jeden Tag mit 6 Pfennigen und, wenn 8
oder Mehr Tage nach einander versäumt worden sind,
mit 1
Groschen für jeden Tag als |
Strafe an die Ortsschulkasse von
der Obrigkeit, die fürderen
Betreibung und Ablieferung zu sorgen hat, belegt. ...
§9 Ausgesetzt
wird der Schulunterricht:
1) Während der Getreideernte 4 Wochen dergestalt, daß in
der 4. Woche vormittags 2 Stunden die erste, und 2 Stunden
die 2. Klasse Unterricht empfängt. (Die 1. Klasse sind die
ältesten Schüler.)
Der Anfang findet in jedem Ort mit dem Anfang der Ernte
statt und wird, wie die Wiedereröffnung der Schule, nach
Beendigung der Ernte sonntags vorher von der Kanzel
abgekündigt. . .
§ 10 Die
Schulstunden beginnen von Ostern bis Michaelis 6 Uhr und
dauern bis 10 Uhr, und nachmittags 12-13 Uhr. Während des
Winterhalbjahres beginnen sie in den Monaten November,
Dezember, Januar und Februar erst um 8 Uhr und dauern bis 12
Uhr. Nachmittags beginnen sie um 1 Uhr und dauern bis 3 Uhr.
§ 12
Hinsichtlich der Einrichtung des Lektionsplans bestimmen wir
im allgemeinen folgendes: 1.In
der Elementarklasse sind zu |
ertheilen: 3
Stunden Religion mit biblischer Geschichte, 6 Stunden Lesen,
2 Stunden Schreiben, 2 Stunden Kopf- und Tafelrechnen, 3
Stunden Denk-, Sprach- und Gedächtnisübungen mit
gemeinnützigen Kenntnissen Gesangübungen schließen sich
an die passenden
Stunden an.
2.In der Oberklasse 6 Stunden Religion mit Bibellesen und
biblischer und Religions-Geschichte incl. der 3 Stunden,
welche der Ortspfarrer zu erteilen hat, 4 Stunden Lesen, 2
Stunden Übungen in deutscher Sprache und schriftlichen
Aufsätzen, 3 Stunden Schreiben, 3 Stunden Kopf- und
Tafelrechnen, 2 Stunden Gedächtnisübungen, 2 Stunden
gemeinnützliche Kenntnisse nach Wilmsens Kinderfreund oder
Hempels Volksschulenfreund, so daß nacheinander das
Nötigste aus der Naturbeschreibung und Technologie, aus der
Natur- und Gesundheitslehre, aus der Geographie und
Geschichte folgt, und alle 2 Jahre der Kursus von neuem
anfängt; und 1 Stunde Gesang. .
§ 26 …
übrigens ist derselbe (Distriktinspektor) verpflichtet,
wenigstens jährlich einmal unerwartet die ihm untergebenen
Schulen zu besuchen, . . . |
|
§
34 In bezug
auf die Obliegenheiten der Schullehrer, als solcher, …, erachten
wir für nötig, folgendes zu verordnen:
1)
Jeder Schullehrer ist dem Lokalinspektor als seinen
nächsten Vorgesetzten , in allen Amtsangelegenheiten
pünktlichen Gehorsam schuldig, und hat sich in allem, was
seine Amtsführung betrifft, zunächst an ihn zu wenden und
den Anweisungen, Winken und Ratschlägen desselben…
2.) In
seinem Schulamte darf sich keiner ohne Bewilligung
des Lokalinspektors durch einen anderen vertreten, noch sich
Hilfe leisten lassen, noch sich in dem Lektionsplan eine
eigenmächtige Anänderung, oder willkürliche Abweichung
erlauben.
3)
Die festgesetzten Schulstunden soll er pünktlich
halten, sie weder später anfangen, noch abkürzen, noch
willkürlich unterbrechen, auch nicht wegen Bestellung von
Gevatterbriefen ..., noch weniger die Kinder dazu, oder in
seine Wirtschaft gebrauchen, auch nie dieselben in der
Schulstube allein lassen, während des Unterrichts
vollständig und anständig gekleidet sein, und sich des
Essens, Tabakrauchens, oder anderer Unschicklichkeiten
gänzlich enthalten, die Lehrstunden selbst sowohl Vor- als
Nachmittags mit kurzem Gesange und Gebete anfangen und
beschließen; und alles, was zur Vorbereitung des
Unterrichts gehört, Als Vorschreiben, Durchsicht und
Korrektur schriftlicher Arbeiten, soweit als möglich,
außer der Schulzeit besorgen.
5)
Die Schulstube soll er stets reinlich und ordentlich
halten und bloß für den Schulzweck, so lange der
Unterricht dauert, benutzen.
Hieran ist, da alle Schulhäuser außer der Schulstube, noch
eine besondere heizbare Wohnstube enthalten, nicht die
geringste Ausnahme zu Gunsten der Familie, oder der
Wirtschaft zu gestatten. |
7)
Indem ihm zur besonderen Pflicht gemacht wird, während der
Lehrstunden auf strenge Zucht zu halten und seine
Wachsamkeit über die Kinder auch auf das Betragen
derselben außer der Schulzeit auszudehnen, erwartet man
jedoch, daß er sich des Stockes möglichst enthalte
und mehr solche Strafen mit Vorsicht anwende, die das
Ehrgefühl der Kinder wecken, z. B. Verweise vor den
Schülern, Stehenlassen in der Reihe, Heraustreten des
Strafbaren während der Lektion, Heruntersetzen um einen,
oder mehrere Plätze, Einschreiben in das Sittenbuch
Anschreiben des Namens an die Straftafel, Absonderung auf
die Strafbank, Zurückbehalten in der Schulstube nach der
Lehrstunde, doch n ohne Beschäftigung und ohne die Eltern
zu benachrichtigen. Bei größeren Vergehen hat er dem
Lokal-Inspektor Anzeige zu machen, und dessen Entscheidung
oder Verfügung zu erwarten.
9)
Außer der treuen Verwaltung seines Amtes soll er übrigens
in seinem ganzen Benehmen als achtungswürdig
erscheinen, sich eines weltsinnigen Wandels enthalten, an
öffentlichen Tänzen nicht teilnehmen, überhaupt den
Besuch der Schenken und Gasthöfe möglichst vermeiden, das
Mitaufspielen bei öffentlicher Tanzmusik unterlassen, bei
Ehrenausrichtungen nicht über Mitternacht verweilen, und
sich auch in seiner Kleidung nach seinem Amte richten. Auch
hat er sich zu hüten, daß er nicht durch unvorsichtige
Teilnahme an öffentlichen Kartenspielen oder an anderen
Glücksspielen Anstoß errege und Ärgernis gebe. |
§ 36
Die Heizung der Schulstuben soll fernerhin nicht mehr den
Schullehrern aus ihren Mitteln zugemutet werden; es hat vielmehr
jede Gemeinde für die unentgeltliche Lieferung und Anfahrung des
zur Schule nötigen Brennholzes zu sorgen … §4o
Da die Sorgfalt für Verbesserung des Schulwesens hauptsächlich
erfordert, daß diejenigen Lehrer, welche wegen Alter,
Krankheit
oder sonstiger Umstände ihrem Amte nicht mehr genügend vorstehen
können, zur Ruhe gesetzt und Ihre Stellen tüchtigem und rüst
gern Männern übertragen werden …
Im allgemeinen erteilen wir aber hierfür folgende Vorschriften:
1) Wenn
der emiritierende Schullehrer 40 Jahre und darüber ein Schulamt
gewissenhaft verwaltet hat, . . ., so sind ihm zwei Dritteile
seiner Einkünfte zu sichern …
<<< zurück Seite 1800-1900
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Leitfaden
für Volksschullehrer, Ministerium Gera, 1877 |
Auszüge zum
Verhalten der Lehrer in der Öffentlichkeit, zu den
Schülern, zum Lektionsplan, zur Schulzucht zur
körperlichen Züchtigung und zu erzieherischen
Grundsätzen, ... |
|
§.
3. Der Lehrerstand ist an sich schon einer der
wichtigsten und für das allgemeine Wohl einflussreichster
Stände und wird als solcher gern und willig allenthalb
anerkannt. Um so bestimmter muß deshalb von jedem Lehrer
gefordert werden, dass er alles vermeidet, was die Ehre und
den berechtigten Einfluß seines Standes schmälern könnte
und alles thue, was die Würde und Bedeutung seiner
öffentlichen Stellung zu erhalten und zu fördern ist.
§. 4.
der Lehrer hat deshalb in der Schule und vor seinen
Schülern sich stets eines würdevollen, ernsten, gemessenen
und liebreichen Wesens zu befleißigen, ...
§. 5.
Auch äußerlich hat sich der Lehrer wohlanständig zu
halten, und namentlich bei seinem Dienste immer in
angemessener, reinlicher und vollständiger Kleidung zu
erscheinen.
§. 7.
Die durch den Lektionsplan festgesetzten Schulstunden hat
der Lehrer pünktlich zu beginnen und zu schließen. Ohne
Genehmigung des Schulvorstandes darf der Lehrer den
Lektionsplan in keiner Weise eigenmächtig verändern;
ebenso wenig darf er die Kinder während der Schulstunden
etwas anderes treiben lassen als der Lektionsplan
vorschreibt.
§. 9.
Auch während der Zwischenstunden und in der Zeit vor dem
Beginn des Unterrichtes hat der Lehrer die Kinder zu
überwachen. Er hat sich demgemäß einige Minuten vor dem
festgesetzten Anfang des Unterrichtes im Schulzimmer
einzufinden.
§. 11.
In Betreff der Schulzucht haben Lehrer noch folgende
allgemeine Gesichtspunkte zu beachten:
1. Bei der Behandlung der Kinder soll der Lehrer
allzeit den Hauptzweck der Schule: Erziehung und Bildung des
Kindes für das Leben im Haus, Gemeinde, Kirche und Staat
vor Augen haben und danach seine Erinnerungen einrichten.
2. Er nehme stets sorgfältig Rücksicht auf die
besondere Beschaffenheit (Individualität) des Kindes. Das
von Natur schwache, schüchterne Kind bedarf einer |
schonenderen
Behandlung als das muthwillige, kräftige; das lebhafte und
eifrige will anders genommen sein als das träge und
schläfrige. …
3. Er begnüge sich nicht, das Kind nur zu einer
äußerlichen Gesetzmäßigkeit durch die Furcht vor Strafe
zu gewöhnen, sondern er wirke auf innere Antriebe zu einer
sittlich guten Gesinnung und einem ihr gemäßen Handeln.
4. Er sei mäßig im Tadeln, wie im Loben, im
Bestrafen wie im Belohnen; er bleibe sich immer gleich und
hüte sich vor allem vor Parteilichkeit.
5. In allen Erinnerungen des Lehrers müssen die
Schüler bei allem Ernste des Lehrers doch seine Liebe zu
ihnen und seine Sorge für ihr Wohl wahrnehmen.
§.12.
Zur Aufrechterhaltung der Schulzucht steht dem Lehrer das
Strafrecht zu, welches aber allzeit mit Ernst, Besonnenheit,
Gerechtigkeit und Liebe zu handhaben ist. In Betreff der
körperlichen Züchtigung haben die Lehrer folgende
Vorschriften zu beachten:
1. Die körperliche Züchtigung soll nicht ohne
dringende Veranlassung und niemals in Fällen angewendet
werden, wo der besonnenen Überlegung andere, dem Zwecke der
sittlichen Besserung des Kindes angemessene Mittel …
ausreichend erscheinen müssen.
2. Die körperliche Züchtigung soll niemals in
leidenschaftlicher Erregung vollzogen und rasches,
jähzorniges Zuschlagen im Augenblicke der Gereiztheit daher
vermieden werden.
3. Das Schlagen mit der bloßen Hand oder Faust ist
unter allen Umständen zu vermeiden. Auch dürfen die
Schläge niemals gegen den Kopf oder gegen das Angesicht der
Schüler geführt werden, wie auch die Hände thunlichst zu
schonen sind.
4. Als Züchtigungswerkzeug ist lediglich eine Rute
oder ein dünnes biegsames Rohr zu verwenden und ist
dasselbe für gewöhnlich im Schulschranke verschlossen zu
halten.
5. Die Schläge sind in der Regel nur bei Knaben
zulässig; sind sie bei Mädchen durchaus nicht zu
vermeiden, so dürfen sie nur gegen die fleischigen Theile
des Oberarmes geführt werden. |
6.
Bei zarten, schwächlichen und kränklichen Kindern darf
körperliche Züchtigung nicht angewendet werden.
7. Der strafende Lehrer hat Schimpfreden, üble oder
beleidigende Worte über Schüler und deren Eltern,
Verspottung und Verhöhnung der Kinder, überhaupt alle, was
das Ehrgefühl unterdrücken, die Schamhaftigkeit verletzen
oder statt der beabsichtigten Besserung zur Erbitterung
hervorbringen könnte, unbedingt zu vermeiden.
8. Das Einsperren der Kinder ohne Aufsicht und
Beschäftigung ist unzulässig.
§. 13.
Im Hinblick auf die betrübliche Wahrnehmung, daß in
unserer Zeit die heranwachsende Jugend nach der Entlassung
aus der Schule vielfach ein Geist der Geringschätzung gegen
alle göttliche und menschliche Autorität, ein Geist der
Anmaßung und Selbstüberhebung oft in den rohesten
Ausbrüchen zum Vorschein kommt, ist es als eine
Hauptaufgabe der Schule zu bezeichnen, daß sie in dieser
Beziehung zum späteren Leben vorbereitet.
Es haben sich die Lehrer deshalb folgende Gesichtspunkte
immer gegenwärtig zu halten:
1. Die Schule soll dem praktischen Leben in Kirche,
Familie, Beruf, Gemeinde und Staat dienen und für dieses
Leben vorbereiten.
2. Die Aufgabe der Schule ist also keineswegs
erfüllt, wenn sie eine formale Geistesbildung erstrebt und
eine Pflegestätte zweifelhafter Halbbildung wird, sondern
sie soll ein Geschlecht heranziehen, das dereinst in
christlich vaterländischer Gesinnung und in häuslicher
Tugend sich bewährt.
3. Darum sollen die Lehrer so früh als möglich in
ihren Schülern das Bewusstsein wecken und pflegen, daß
wahre Freiheit und Menschenwürde mit Selbstsucht,
Genusssucht und Gesetzlosigkeit unverträglich sei, … und
daß nur der Mensch seine Bestimmung als Christ,
Staatsbürger, Gemeinde- und Familienmitglied wahrhaft
erfüllen könne, der in den heiligen Schranken gesetzlicher
Ordnung einen untadelhaften Wandel führt und dem seine
Pflicht über alles gehe.
4. …
<<<
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Bewerbung
für eine Lehrerstelle: Christoph Friedrich August Urban,
1806 |
Magnificè
Hochwohlgeborener, Hochwürdiger, Wohlgeborner, und
Hochehrwürdiger,
Beste und Hochgelehrte Herren,
lnsbesonders gnädigste und Hochzuverehrende
Herren Präsident und Assessores!
Wenn ein höchst tragisches Schicksal, wenn in Unglück und Not
zu lauten Klagen berechtigen können; so glaube ich dadurch
vollkommen entschuldigt zu sein, wenn ich gegenwärtig es wage, Ew:
Magnificenz: Hochwohlgeboren: Hochwürden: Wohlgehen und
Hochehrwürden: Herren: dieses untertänigste Gesuch
ehrfurchtsvoll vorzutragen. Zugleich darf ich mich mit der nahen
Hoffnung schmeicheln, daß von Ihnen mein Kummer nach Möglichkeit
gestillt, und die so lange entbehrte Ruhe mir werde wieder
zugeführt werden.
Die Hauptzüge aus dem traurigen Gemälde meines Lebens sind, daß
ich meine früheren Lebensjahre, einen Zeitraum von 11 Jahren, in
Hochgräflichen Reußischen Diensten als Gedienter zugebracht
habe, hier aber meine Gesundheit untergraben und durch
unzweckmäßige ärztliche Behandlung gänzlich geschwächt und
zerstört worden ist. Als mir nachher von Hoch Denenselbst
der Schuldienst zu Trebnitz anvertraut war, wurden meine
körperlichen Leiden teils durch das Betragen des dortigen
Geistlichen des Herrn Pfarrer Lachmanns, teils durch die harte
Behandlung, welche ich von einigen mir gehässigen Bauern erdulden
musste, noch mehr vergrößert, und ich ward dadurch, in einem
heftigen Ausbruche meiner körperlichen Leiden zu einem Schritte
verleitet, der mich auch einige Augenblicke mich selbst vergessen
machte. Doch dies alles ist Hoch Denenselbst bereits zu
bekannt, als daß ich nötig haben sollte, eine nochmalige
Darstellung davon jetzt vom neuen zu unternehmen. Indessen hatte
diese unfreiwillige Handlung für mich die ernste Folge, dass von Ihro
Hochgräfl.: Gnaden selbst mir damals angeraten wurde, um
meine Entlassung von dieser Stelle untertänigst anzusuchen. Ich
tat dies aus tiefster Ehrfurcht und im schuldigsten Gehorsam gegen
meinen gnädigsten Landesherrn, aus Furcht, außerdem dessen hohe
Gnade aufs Spiel zu setzen, und in der Hoffnung, durch Höchst
Dieselbst wieder auf eine andere Art versorgt zu werden. Doch
bis jetzt ist mein wiederholtes untertänigstes Bitten nicht
gewillfahret worden, noch immer irre ich herum, ohne einen
bestimmten Erwerb und in banger Erwartung für eine noch
sorgenvollere Zukunft.
Das in größter Ehrfurcht beigefügte Gutachten von der
medizinischen Fakultät zu Jena über meinen ehemaligen
Seelenzustand, wo ich mich so weit verirrte, daß ich sogar Hand
an mich zu legen versucht war, beweist es unbezweifelt, daß jene
unselige Handlung in keinem freien Zustande von mir unternommen
wurde, daß ich damals krank, sehr krank war.
Indessen bin ich gegenwärtig vollkommen wieder hergestellt. Ich
befinde mich wieder in dem vollen freien Gebrauch meiner geistigen
und körperlichen Kräfte, so daß ich mich stark genug fühle,
einen meinen Kenntnissen und meiner bürgerlichen Bestimmung
angemessenen Wirkungskreis zu HochDero Zufriedenheit
auszufüllen.. Diesfalls kann ich mich auf den Ausspruch
vollgültiger Zeugen an meinem hiesigen zeitweiligen
Aufenthaltsorte, die mich beobachten können, berufen, auch bin
ich bereit und erbötig, ein medizinisches Attest untertänig
beizubringen. Auch erweckt schon das tragische Ereignis, wodurch
ich um Amt und Unterhalt gebracht und meine bürgerliche Existenz
vernichtet worden, gewiss das Mitleid für mich, und bei dem
Gefühl für Recht und Billigkeit, womit EW: Magnificenz,
Hochwohigeboren:, Hochwürden:, Wohlgeboren:, und Hochwürden:
Herren: beseelt sind, darf ich mir die untertänige Bitte
erlauben;
Daß HochDieselben nunmehr aus den vorangegebenen
Rücksichten, und da ich von meiner ehemaligen Krankheit wieder
hergestellt bin, mich entweder als Schulmeister, oder auf eine
andere schulische Art, wieder in HochDero Diensten anstellen zu
lassen, die hohe Gnade haben wollen.
Die huldvolle Gewährung dieses untertänigsten Gefühls wird
mich stets mit dem regsten Eifer zur Erfüllung meiner Pflichten
beleben und zugleich die reinen Gefühle der größten Dankbarkeit
und Verehrung in mir unterhalten, in welchen ich lebenslang
beharre.
Ew: Magnificenz, Hochwohlgeboren:
Hochwürden: Wohlgeboren: und Hochehrwürden:
Herren:
Köstritz, den 23sten Jenner 1806
(untertänigster Christoph Friedrich August Urban)
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1800-1900 |
Dank
für die Aufarbeitung der Dokumente: Johanna und Rudi Schmalfuß; beste
Bildschirmauflösung.
1024x768 |
Hauptbücher
der Schule Köstritz 1838 - 1923 |
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Diese Eintragungen in
den Hauptbüchern
liegen für alle Schüler, die die Schule Köstritz besucht
haben, von 1838 - 1923 lückenlos vor. Eingetragen wurden die
körperlichen Gebrechen, Krankheiten, Versetzungen, Zensuren für alle
Schuljahre und die Fehltage. Nach 1923 wurden Schülerbogen
eingeführt, die nicht archiviert worden sind. |
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